2. Treffen der Fangemeinde Fahrrad-Wohnwagenanhänger
- Geschrieben von Portal Editor
Wie schon berichtet, hat unser Freund Moritz aus Osnabrück uns beim diesjährigen Treffen der Fangemeinde der Fahrradwohnwagenerbauer und Nutzer standesgemäß im eigenen Fahrradwohnwagen BTurtle vertreten.
Seinen Bericht geben wir hier in Stichpunkten wieder, zumal es seine erste Teilnahme an dieser von Jörg Patschke organisierten Veranstaltung in Wünschendorf war. Wir hatten ja schon im Vorjahr selbst teilgenommen und berichtet.
Selbstbauer treten erneut stark in den Vordergrund in Wünschendorf
Waren im letzten Jahr noch die üblicherweise im Wohnwagenbaubereich anzutreffenden Formen und Umrisse in der Mehrzahl der Modelle durchaus erkennbar, so hat siech auch hier das Bild klar gewandelt. Mittlerweile wesentlich freier im Design lernt man auch in der Formgebung dazu, so findet man fast rechteckig so nennende Fahrzeuge, die an den Einheitsbrei der Wohnmobile erinnern, aber auch gekonntes Design unter Verwendung verschiedenster Materialien. Wir sind sehr gespannt, wie die Entwicklung weiter verlaufen wird, dies auch schon im Hinblick darauf, was dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regularien noch so einfallen wird. Theoretisch können Kinder- und Fahrradanhänger an jedem Rad montiert werden, an das man eine Radkupplung am Hinterrad oder der Sattelstütze anschließen kann. Das Fahrrad sollte allerdings zumindest für das zu ziehende Gewicht ausgelegt sein, was nicht ganz leicht zu bestimmen ist.
Regeln und Vorschriften – noch ist es ein Durcheinander
- nach vorne: weißer Reflektor mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche.
- nach hinten: roter Reflektor mind. ...
- zur Seite: gelbe Reflektoren mind. …
Allein für Österreich gilt folgende, abweichende Bestimmung:
- Vorne. Ab 60 cm Breite muss der Anhänger zwei weiße, paarweise angebaute
Rückstrahler (Reflektoren) haben. ...
- Hinten. Zusätzlich zum roten Rücklicht muss ein Fahrradanhänger zwei rote
Rückstrahler der Kategorie „Z“ haben. ...
- Seitlich sind Speichenreflektoren möglich.
Übrigens: Die Vorschrift zu Verstößen gegen lichttechnische Einrichtungen wurde um den Bereich der Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen ergänzt. Das Verwarnungsgeld beträgt nach wie vor 20 Euro.
Auch an e-Bikes ist es erlaubt, einen Fahrradanhänger anzubringen. Allerdings nur bei Pedelecs, die bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterwegs sind. Das bedeutet, dass an S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h beschleunigen, das Anbringen eines Fahrradanhängers nicht erlaubt ist.
Zahlreiche Hinweise und Tipps aus der Community
- Wird die Anhängerdeichsel im Bereich der hinteren Radnabe und nicht auf Sattelhöhe befestigt, wirkt sich dies vorteilhaft auf die Bremskraft, die Fahrstabilität und den Fahrkomfort aus. Die Gefahr, dass das Zugrad bei Talfahrt hinten entlastet wird oder bei Kurvenfahrten ausbricht, ist geringer.
- An die Anhängekupplung als wichtigstes Bindeglied zwischen Zugrad und Anhänger sind hinsichtlich der Mechanik und des eingesetzten Werkstoffes (noch) keine konkreten technischen Bedingungen gestellt. Achten Sie darauf, dass entsprechend den Betriebsvorschriften angekuppelt wird und vergewissern Sie sich regelmäßig während der Fahrt über die Sicherheit der Verbindung.
- Sicherung gegen das ungewollte Ablösen des Anhängers zusätzlich mit einem Abreißseil.
- Bei starken Neigungen oder Umfallen des Fahrrades vermeidet ein Drehgelenk in der Deichsel, dass der Anhänger kippt.
- Ein über 2 Bar erhöhter Luftdruck in den Anhängerreifen verbessert zwar die Leichtläufigkeit des Anhängers, mindert jedoch gleichzeitig den Fahrkomfort. Ein Reifendruck von 1,5 bis 2 Bar in Verbindung mit einer Anhängerfederung begünstigt Spurstabilität und Fahreigenschaften.
- Die Abdeckung der Reifen schützt Aufbau und Zubehör vor aufwirbelndem Schmutz und Spritzwasser. Teilweise dient er auch als Eingriffsschutz in die Speichenräder. Wird diese ganz oder teilweise abgenommen, entfällt dieser wichtige Schutz
Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
1. nach vorn wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite,
a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der
sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
3. nach beiden Seiten wirkend:
a) mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder
b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder
c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben
Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit
2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder 3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante ausgerüstet werden.
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht
werden.“
Wie auch immer, es tut sich was im Bereich Fahrradwohnwagen oder Fahrradcamper.
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