Arbeitsrecht, Probezeit und Kündigungsschutz der Türkei
Individuelles Arbeitsrecht in der Türkei wird mit dem Arbeitsgesetz (1971) geregelt. Lohnarbeiter in den Bereichen See- und Lufttransport, Landwirtschaft, Nebenbereichen und Personen die im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind unterliegen dem Arbeitsgesetz.
Arbeitsverhältnisse über ein Jahr oder länger, müssen mit einem Arbeitsvertrag festgelegt werden. Wenn kein Vertrag abgeschlossen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet auf Aufforderung des Arbeitnehmers eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der die allgemeinen und besonderen Bedingungen zu ersehen sind.
Probezeit und Kündigungsschutz
Bei den fristlosen Arbeitsverträgen kann der Arbeitnehmer auf Probe angestellt werden. Probezeit beträgt längstens ein Monat.
Vor der Kündigung von fristlosen Arbeitsverträgen muß der Arbeitnehmer benachrichtigt werden. Der Arbeitsvertrag kann, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, ab Zeitpunkt der Kündigung in mindestens 2 - 8 Wochen beendet werden. Bei fristlosen oder fristgebundenen Verträgen, wenn durch fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers Krankheitsfall auftritt oder Vertrauens- und Sittenverstoß vorliegt, kann der Vertrag vom Arbeitgeber vorzeitig gekündigt werden. Das Kündigungsrecht aufgrund Sittenwidrigkeit gilt 6 Tage nach der Feststellung des Verstoßes jedoch hat nach Überschreitung eines Jahres keine Gültigkeit. Der Arbeitgeber kann in den folgenden 6 Monaten keinen neuen Arbeitnehmer anstelle des gekündigten Arbeitnehmers beschäftigen.
Wichtig: Trotz ähnlich lautender Gesetzestexte ist die Praxis im Alltagsleben der Türkei weit von europäischen Standards entfernt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Kündigungsschutz, Arbeitsverträge und alle REgelungen der Arbeitszeit.