Arbeitserlaubnisrecht und Erwerbsbeschränkungen
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer in der Türkei ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten. Es gelten somit vergleichbare Statuten wie in der EU.
Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6-7 ARB 1/80 geregelt sind (vgl. linke Spalte).
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit).
Mit der neuen Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in besonderen ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.
Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen
Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notar, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich.
Ausländische Staatsangehörige, die eine Arbeitserlaubnis in der Türkei beantragen
Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung (gültig für mindestens 6 Monate, ausgenommen Aufenthaltsgenehmigungen für Bildungszwecke) können die Arbeitserlaubnis direkt beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit beantragen.
Unterlagen des Antragstellers:
* Antrag auf Arbeitserlaubnis beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
* Antragsformular für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer
* Eine beglaubigte Kopie des in die türkische Sprache übersetzten Reisepasses
* Eine beglaubigte Kopie des in die türkische Sprache übersetzten Abschlusszeugnisses
* Lebenslauf
* Schriftlicher Antrag auf Arbeitserlaubnis vom zukünftigen Arbeitgeber der Person
* Eine von den Steuerbehörden bestätigte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres
* Bei ausländischen Direktinvestitionen ein Auszug (im Original oder als vom Unternehmen selbst beglaubigte Kopie) aus dem Handelsregisterblatt der Türkei, aus dem die jüngste Kapital- und Eigentumsstruktur des Unternehmens hervorgeht.
* Ist der Antragsteller ein Ingenieur oder Architekt, würde das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit eine Genehmigung vom Hochschulrat und vom Verband der Handelskammern türkischer Ingenieure und Architekten einholen.
Gebühren
Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26027 vom 18.12.2005, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr 78,20 TL (ca. 49 €), bis 3 Jahre 235,10 TL (ca. 147 €); unbefristete Arbeitserlaubnis 392,00 TL (ca. 245 €); Arbeitserlaubnis für Selbständige 784,40 TL (ca. 495 €).
Wichtig: Oftmals werden gerade Ausländern Arbeitsplätze mit dem Versprechen eine Arbeitsgenehmigung zu erwirken angeboten, selbst von Behörden oder Institutionen, ohne jedwede Chance auf Erlangung der Arbeitserlaubnis. Hier kann nur ausdrücklich gewarnt werden, das bei Mißbrauch Ausweisung droht.