Das Tapu-Gesetz von Präsident Gül unterzeichnet
Nach langer Wartezeit und entsprechend großen Verlusten im Bereich des Immobilien- und Grundstücksverkaufs für alle Makler und Baugesellschaften ist jetzt endlich die Durststrecke überwunden.
Bereits mit Datum 3.07.2008 hat das Türkische Parlament das neue Gesetz zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer oder ausländischen Firmen verabschiedet. Nachdem das Gesetz jetzt auch vom Staatspräsidenten Gül unterzeichnet wurde, ist nunmehr die letzte Hürde überwunden.
Eine der beiden wesentlichen Änderungen sieht vor, das zukünftig bis zu 10% der erschlossenen Fläche einer Gemeinde oder eines Bezirks an Ausländer oder ausländische Firmen verkauft werden dürfen. Jede Gemeinde oder jeder Stadtbezirk hat seine Gesamtfläche in Quadratmetern zu veröffentlichen und daneben auch die Flächenangabe der in diesem Gebiet erschlossenen Flächen. Diese Zahlen werden in einer Kommission in der Industrie- und Handelskammer der jeweiligen Stadt oder Gemeinde veröffentlicht und verwaltet. Hiervon dürfen dann an Ausländer oder ausländische Firmen bis zu 10% der erschlossenen Fläche verkauft werden. Jeweils bis zum Januar des kommenden Jahres sind diese Zahlen von den zuständigen Gouverneuren zu aktualisieren und der Kammer zur Verfügung zu stellen.
Für zukünftige Käufer oder Investoren besteht danach die Möglichkeit, sich über die Industrie- und Handelskammern zu informieren, ob ein Verkauf von Grundstückflächen oder bereits darauf gebauten Gebäuden an Ausländer möglich ist. Es wird also immer zwingender notwendig werden, sich rechtlich genügend abzusichern.
Die zweite Änderung gilt hauptsächlich für in der Türkei gegründete Firmen. Um die Tätigkeiten, die im Gründungsvertrag der Firma festgelegt worden sind, auch ausführen zu können, darf die ausländische Firma auch Grundstücke erwerben. Allerdings dürfen ausländische Firmen, die ihren Besitz an andere ausländische Firmen verkaufen wollen, dies nur dann tun, wenn die kaufende Firma dem gleichen Tätigkeitsfeld entspricht.
Für den Großraum Alanya liegen zur Zeit folgende Zahlen vor:
Nach der letzten amtlichen Statistik verfügt der Großraum Alanya über ein erschlossenes Gesamtgebiet von 11.599 Hektar. Bislang wurden von dieser Fläche nur insgesamt 146 Hektar an Ausländer verkauft, was einem Anteil von 1,3% entspricht. Dies bedeutet, das etwa weitere 8,7% an erschlossenen Flächen an Ausländer verkauft werden dürften. Dies bedeutet auch, das zur Zeit vor dem Hintergrund des neuen Tapugesetzes ohne Probleme weitere Grundstücke und Wohnobjekte verkauft werden können. Bitte bedenken Sie dabei allerdings immer, das es sich um „erschlossene Wohngebiete“ handeln muss. Fragen Sie also nach den Imarplänen.
Wie es bisher geregelt war:
Zur Erinnerung: Ausgelöst durch großflächige Landkäufe an der syrischen Grenze durch Ausländer, die sich wohl Wasserrechte sichern wollten, war das Verfassungsgericht angerufen worden.
Danach hatte dieses Gericht in der Türkei im Februar 2005 das Parlament aufgefordert, jenen Paragraphen zu überarbeiten, der den Verkauf von Grundbesitz an Ausländer regelt.
Im 2. Anlauf hat nun am 29. Dezember 2005 das türkische Parlament die neue Gesetzesformulierung des Paragraphen 35 verabschiedet und dem Staatspräsidenten Gül zur Genehmigung vorgelegt. Dieser hat 9 Tage Zeit, seine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Gleichzeitig wurde der Gesetzestext ins Internet gestellt und ist in der Originalfassung unter www.tkgm.gov.tr einzusehen.
Unter dem Vorbehalt des Gegenseitigkeits-Prinzips und unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen dürfen Ausländer und ausländische, in ihrem Land legale Unternehmen, in der Türkei Grundbesitz erwerben. Gegenseitigkeitsprinzip heißt: Bürger aus jenen Ländern können Grundbesitz und Gebäude erwerben, in denen umgekehrt auch türkische Staatsbürger Grund und Boden erwerben können)
Der Grundbesitz von ausländischen Bürgern, mit deren Land die Türkei kein Gegenseitigkeitsabkommen hat, wird aufgelöst und zum Gegenwert dann umgetauscht, wenn der Grundbesitz vererbt werden soll oder der Grundbesitz in gesetzlich eingeschränkten Gebieten liegt.
Ausländer und ausländische legale Unternehmen können in der Türkei insgesamt 2,5 ha Land erwerben. Soll der Grunderwerb auf bis max. 30 ha erhöht werden, ist die Zustimmung des Ministerrates erforderlich.
Von Ausländern und ausländischen legalen Unternehmen, die im gleichen Umfang in ihrem Land Grundbesitzrechte zur Verfügung stellen, werden die Gegenseitigkeits-Prinzipien nicht verlangt. Zur konkreten Umsetzung dieses Paragraphen ist bezüglich öffentlichen Nutzens und Sicherheit die Zustimmung des Ministerrates einzuholen.
Ausländer, die in der Türkei in der Tourismus-Branche investieren wollen, können nach dem Tourismus-Förderungs-Gesetzes 2634, Paragraph 8/E mit Zustimmung des Ministerrates auch ohne Gegenseitigkeitsprinzip unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen Grundbesitz erwerben.
Der Paragraph 87 des Dörfer- Gesetzes 442 wird mit neuer Verordnung aufgehoben.
Somit können Ausländer in den Dörfern Grundbesitz erwerben.
Ausländer können - wie bisher - nach dem Gesetz 2565 in militärischen Gebieten und gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsgebieten keinen Grundbesitz erwerben oder mieten.
Grundbesitz von Ausländern darf 0,5% der Fläche eines Ortes, einer Gemeinde oder eines Bezirks nicht überschreiten.
Das Verteidigungs-Ministerium muss in den nächsten drei Monaten alle militärisch wichtigen Gebiete, Sicherheitszonen und strategisch wichtigen Gebiete koordiniert festlegen und die Grenzen per Zeichnung an das für das Tapu-Amt zuständige Ministerium senden. Diese Zeichnungen werden an die Tapu-Ämter der Städte und Gemeinden verschickt. Damit kann die Bearbeitung der Tapus (Grundbücher) durch die örtlichen Behörden selbstständig erfolgen.
Dieses Gesetz tritt nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger rückwirkend ab 26.7.2005 in Kraft.