Investitionsrecht der Türkei - Auslandskapital
Die Rechtsgrundlagen für ausländische Investitionen basiert auf dem Gesetz zur Förderung Ausländischen Kapitals. Der Ministerrat erläßt einen Rahmenbeschluß gemäß dieses Gesetzes.
Die zuständige Behörde für die Durchführung der Förderung ausländischen Kapitals ist Generaldirektorat für Auslandskapital, das dem Staatssekretariat für Schatzwesen untergeordnet ist. Das Staatssekrätariat ergänzt den Rahmenbeschluß durch Bekanntmachungen. Die Ausländer können in die Türkei Kapital einführen, um unmittelbar fast in allen Bereichen der Wirtschaft zu investieren, sofern der Bereich den türkischen Privatunternehmen offensteht und von Nutzen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist und in einem Bereich tätig ist, der den türkischen Privatunternehmen offen steht. Das Auslandskapital darf keinen Mehrheitsanteil bei der Körperschaften haben, die im Land Monopolcharakter haben.
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Die Art des Kapitals
Kapitalanlagen können, als Kapital in Form ausländischer Währung; als Sachanlagen in Form von Maschinen, Ausrüstungen, Werkzeuge und Waren von ähnlicher Beschaffenheit, Maschinenteile, Ersatzteile und Material und andere vom Ausschuß anerkannte erforderliche Güter sowie als Sachanlagen in Form von Immateriellen Rechte wie Lizenzen, Patentrechte und Warenzeichen sowie Dienstleistungen in die Türkei eingeführt werden. Gewinne aus der Geschäftstätigkeiten können in Kapital umgewandelt und reinvestiert werden. Die Werte des Sachkapitals werden durch Sachverständige geschätzt.
Das Gleichbehandlungsprinzip
Ausländische Gesellschaften und deren Niederlassungen in der Türkei, die auf Grund einer Genehmigung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung ausländischen Kapitals und gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzes gegründet und beim Handelsregister eingetragen worden sind, gelten als türkische Gesellschaften und türkische Niederlassungen.
Die Genehmigung
Die im Ausland ansässigen Personen und Gesellschaften bedürfen einer Genehmigung des Staatssekretariat für Schatzwesen (Direktorat für ausländisches Kapital),
· zur Firmengründung mit Absicht einer Investition und oder Handelstätigkeit,
· zur Beteiligung an einer Gesellschaft,
· zur Eröffnung von Zweigstellen und Verbindungsbüros.
Das Staatssekretariat ist zuständig auch für Neuinvestitionen, Kapazitäts-erweiterungen, Liquidations- und Beteiligungsgenehmigungen, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse und Änderungen der Bestimmungen über festgelegte Fristen, Beträge, Exportverpflichtungen, Tätigkeitsbereiche, Werte und Kapitalanteile vorzunehmen.
An- und Verkauf der Anteile von Ausländer und ausländischen Gesellschaften an türkische Unternehmen werden nach den vom Staatssekretariat festgelegten Grundsätzen frei durchgeführt. Lizenz-, Know-how-, technische Zusammenarbeits-, Management-, und Franchiseverträge zwischen den türkischen Unternehmen und ausländische Personen treten nach der Eintragung durch das Staatssekretariat für Schatzwesen in Kraft.
Die Verträge, deren Frist abgelaufen und nicht verlängert worden sind, werden nach Mitteilung beim Staatssekretariat aufgehoben. Die Anträge der privaten Unternehmen auf Anstellung von ausländischen Personal werden durch das Staatssekretariat für Schatzwesen (Direktorat für ausländisches Kapital) genehmigt.