Das grundsätzliche Gesellschaftsrecht der Türkei

Gesellschaftsrecht der Türkei

Ausländische Personen dürfen in der Türkei nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung des Ausländischen Kapitals entweder eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, um in derTürkei direkt zu investieren. Deshalb werden unter diesem Titel allgemeine Grundlagen über diese beiden Gesellschaften erläutert.

Anonim Sirket - Aktiengesellschaft

handelsgesellschaft 03Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Handelsfirma und eigenem Grundkapital, die Aktien zerlegt ist, sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Geschäftsvermögen.Die Haftung der Aktieninhaber ist mit den von ihnen übernommenen Kapitalanteilen begrenzt.

AG`s können für alle wirtschaftliche Zwecke gegründet werden, die gesetzlich nicht verboten sind. Jedoch, ist in den Satzungen der Gründungszweck der Gesellschaft klar und offen zu begrenzen.

Der Mindestbetrag des Grundkapitals einer AG ist 5.000,- TL. Sondergesetze wie Bankengesetz, Gesetz über Kapitalmarkt schreiben für spezielle AG Arten höheres Grundkapital vor.Die Gründung einer Aktiengesellschaften bedarf mit der Genehmigung des Industrie und Handelsministeriums .Die Tätigkeiten der AG laut Handelsgesetz werden im Rahmen einer staatlich bestätigten Regierungsverordnung von den Inspektoren des Industrie und Handelsministeriums kontrolliert. Die Aufsicht beinhaltet Bilanzierungprinzipien.

Für weitere Informationen bitte : www.bfai.com 

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